1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen,
sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder
ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der
Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen erkennen
wir nicht an.
Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich, telefonisch oder
schriftlich bestellt werden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise
Unsere Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege-
und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise
den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen
Zuschlag zu berechnen. Bei auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die
Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die
veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Das Auftreten von
Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem
Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
4. Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung
von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften.
Die Bedienung der Maschinen erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden
Arbeitskräfte und Maschinen des Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so
haften wir nicht für deren sachgerechten Einsatz.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten
des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und
anderen Gefahrenquellen zu befreien oder aber den Mitarbeitern des
Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese
Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren
Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden
Flächen, die weniger als 2 m über den Erdboden herausragen, weit sichtbar zu
kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer
nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden zu
informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen
Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten
umfassend zu unterrichten, die für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein
können. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf
einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und Informationspflichten
beruhen.
Es wird auch im Unterlassungsfall nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser
Nichtausführung des Auftrages gehaftet.
Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und
von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder
Drittschäden.
5. Termine
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen und ähnliche Umstände auf,
sind wir nicht an die vereinbarte Zeit gebunden. Bei nicht von uns zu
vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen
für die Dauer der Verzögerung. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden
Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung
aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der
Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden.
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der
Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns
rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird lediglich eine Zeitspanne festgelegt,
bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die
Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem
Auftragnehmer mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
6. Verkehrssicherungspflicht
Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, ist der
Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbständigen allgemeinen
Pflicht unsererseits, verpflichtet, für Kenntlichmachung und Beseitigung der
Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls
die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
7. Haftung
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten.
Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer
Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und
unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende
Vorbereitung der Flächen durch den Auftraggeber beruhen.
Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B.
bei der Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige
Umstände, die zu Einbußen führen und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für die
verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der
Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich.
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden binnen einer
angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen
Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich
oder grobfahrlässig durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt
wurden.
Können wir einen vereinbarten Termin aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten
haben, z.B. Witterungsgründe, nicht einhalten, so haften wir nicht für daraus
resultierende Schäden, sondern nur für rechtzeitige Anzeige der Verzögerung.
8. Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und
Rechnungsstellung fällig.
Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu
verlangen, in Höhe von "5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont -
Überleitungs - Gesetzes vom 09. Juni 1998". Zahlungen werden auf die jeweils
älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung
innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für
jede Zahlungserinnerung Mahnkosten erhoben.
Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere
Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns
anerkannt oder gegen uns rechtskräftig tituliert ist.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum.
10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei
Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen
Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung
treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und
wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall der
ergänzungsbedürftigen Lücken.